§ 52 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1932][1. April 1924]
§ 52 § 52
(1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Schöffenliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist [ihr] Name […] von der Liste zu streichen. (1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Jahresliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist [ihr] Name […] von der Liste zu streichen.
(2) Ein Schöffe, [bei dem] nach seiner Aufnahme in die Schöffenliste andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen. (2) Ein Schöffe, [bei dem] nach seiner Aufnahme in die Jahresliste andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.
(3) Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen. (3) Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen.
(4) Beschwerde findet nicht statt. (4) Beschwerde findet nicht statt.
[1. April 1924–1. Juli 1932]
1§ 52.
2(1) Wenn die Unfähigkeit einer als Schöffe in die Jahresliste aufgenommenen Person eintritt oder bekannt wird, so ist [ihr] Name […] von der Liste zu streichen.
3(2) Ein Schöffe, [bei dem] nach seiner Aufnahme in die Jahresliste andere Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamte nicht erfolgen soll, ist zur Dienstleistung ferner nicht heranzuziehen.
(3) Die Entscheidung erfolgt durch den Amtsrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betheiligten Schöffen.
(4) Beschwerde findet nicht statt.

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