§ 61 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1969][1. Oktober 1950]
§ 61 § 61
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen. (1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
(2) Sie werden durch das Präsidium auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt. (2) Sie werden durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1969]
1§ 61.
(1) Bei den Landgerichten sind Untersuchungsrichter nach Bedürfniß zu bestellen.
2(2) Sie werden durch die Landesjustizverwaltung auf die Dauer eines Geschäftsjahres bestellt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
2. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.29, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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