§ 63 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950][21. Juli 1933]
§ 63 § 63
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall ihrer Verhinderung die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitglied mehrerer Kammern bestimmt werden. (1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.
(2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird. (2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe der Geschäftsjahre nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Behinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
[21. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 63.
(1) [1] Vor Beginn des Geschäftsjahres werden auf seine Dauer die Geschäfte unter die Kammern derselben Art verteilt und die Vorsitzenden und die ständigen Mitglieder der einzelnen Kammern sowie für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern die regelmäßigen Vertreter bestimmt. [2] Jeder Richter kann zum Mitgliede mehrerer Kammern bestimmt werden.
(2) Die getroffene Anordnung kann im Laufe der Geschäftsjahre nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung einer Kammer oder infolge Wechsels oder dauernder Behinderung einzelner Mitglieder des Gerichts erforderlich wird.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1933: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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