§ 64 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[21. Juli 1933–1. Oktober 1950]
1§ 64.
(1) Die im § 63 bezeichneten Anordnung werden von dem Präsidium mit der Maßgabe getroffen, daß der Präsident selbst die Kammer bestimmt, der er sich anschließt.
(2) [1] Die im § 63 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen trifft der Präsident, sofern eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen kann. [2] Die Anordnung ist dem Präsidium unverzüglich vorzulegen. [3] Sie bleibt in Kraft, solange das Präsidium nicht anderweit beschließt.
Anmerkungen:
1. 21. Juli 1933: Nr. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1933, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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