§ 74d GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 1979] | [1. Januar 1975] |
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§ 74d | § 74d |
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. |
(2) (weggefallen) | (2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks. |
[1. Januar 1975–1. Januar 1979]
1§ 74d.
(1) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Strafsachen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung der Verfahren dient. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Landesjustizverwaltung verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf sämtliche Amtsgerichte des durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 gebildeten Bezirks.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 2 Nr. 21, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.