§ 76 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Januar 2012]
1§ 76.
2(1) [1] Die Strafkammern sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen (große Strafkammer), in Verfahren über Berufungen gegen ein Urteil des Strafrichters oder des Schöffengerichts mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (kleine Strafkammer) besetzt. [2] Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Schöffen nicht mit.
3(2) [1] Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt die große Strafkammer über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung. [2] Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, beschließt sie hierüber bei der Anberaumung des Termins zur Hauptverhandlung. [3] Sie beschließt eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen, wenn
- 1. sie als Schwurgericht zuständig ist,
- 2. die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, deren Vorbehalt oder die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten ist oder
- 3. nach dem Umfang oder der Schwierigkeit der Sache die Mitwirkung eines dritten Richters notwendig erscheint.
4(3) Die Mitwirkung eines dritten Richters nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 ist in der Regel notwendig, wenn die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird oder die große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig ist.
5(4) Hat die Strafkammer eine Besetzung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen beschlossen und ergeben sich vor Beginn der Hauptverhandlung neue Umstände, die nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 eine Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen erforderlich machen, beschließt sie eine solche Besetzung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1987: Artt. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.
- 2. 1. März 1993: Artt. 3 Nr. 8 Buchst. a, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
- 3. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 5. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 6. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.
- 7. 1. Januar 2012: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 5 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 6. Dezember 2011.