§ 84 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[19. Mai 1922][1. Oktober 1879]
§ 84 § 84
[1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von Deutschen versehen werden. [1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.
[1. Oktober 1879–19. Mai 1922]
1§ 84. [1] Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. [2] Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden.

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