§ 85 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972] | [1. Oktober 1950] |
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§ 85 | § 85 |
Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptschöffe nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird. | Die Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptgeschworene nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird. |
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1972]
1§ 85. Die Zahl der Hauptgeschworenen ist so zu bestimmen, daß voraussichtlich jeder Hauptgeschworene nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.41, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.