§ 86 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1972–1. Januar 1975]
1§ 86. Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den Tagungen des Schwurgerichts teilnehmen, wird für das ganze Geschäftsjahr im voraus durch Auslosung bestimmt; der Präsident des Landgerichts setzt die Schöffen von der Auslosung mit dem Hinzufügen in Kenntnis, daß ihnen darüber, ob und zu welchem Tage sie einberufen werden, eine weitere Nachricht zugehen werde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. II Nr. 20, XIII § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.

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