§ 87 GVG
Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[15. Juli 1933–15. März 1940]
1§ 87. [Der Präsident des Landgerichts bestimmt, wann das Schwurgericht zusammentritt, und ordnet die Einberufung der Hauptgeschworenen für die einzelne Tagung nach der Reihenfolge ihrer Auslosung an; zwischen der] Mitteilung [der Ladung und dem Beginne der Tagung soll eine Frist von zwei Wochen liegen.]
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juli 1933: Artt. V, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.