§ 92 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. April 1924–15. März 1940]
1§ 92.
(1) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sitzungen des Schwurgerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden.
(2) In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des Schwurgerichts abgehalten werden, und [dessen] Präsident […] die ihnen in den §§ 82 [bis 91] zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichtsbezirks wahrzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des Vorsitzenden können aus der Zahl der […] im Bezirke des Schwurgerichts [angestellten Richter] bestimmt werden.
(4) [Die Zahl der erforderlichen Hauptgeschworenen wird auf sämtliche Amtsgerichte des Schwurgerichtsbezirkes verteilt.]
Anmerkungen:
1. 1. April 1924: § 43 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.

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