§ 95 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1998][25. Juli 1996]
§ 95 § 95
(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: (1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind; 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind;
2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden; 2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3. [auf Grund des Scheckgesetzes]; 3. [auf Grund des Scheckgesetzes];
4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse: 4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern; a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft; b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft;
c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle beziehen; c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle beziehen;
d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht; d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet; e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;] f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;]
5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist; 5. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;
6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs[gesetzbl.] 1908 S. 215)[.] 6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs[gesetzbl.] 1908 S. 215)[.]
(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit, des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie nach § 10 und § 306 des Umwandlungsgesetzes richtet. (2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit, des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie nach § 10 und § 306 des Umwandlungsgesetzes richtet.
[25. Juli 1996–1. Juli 1998]
1§ 95.
2(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die[…] bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in [denen] durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:
  • 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs aus Geschäften, [die] für beide Theile Handelsgeschäfte sind;
  • 2. aus einem Wechsel im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
  • 3. [auf Grund des Scheckgesetzes];
  • 4. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
    • a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, [und] aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
    • b) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft;
    • 3c) aus den Rechtsverhältnissen, [die] sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der Muster und Modelle beziehen;
    • d) aus dem Rechtsverhältnisse, [das] durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
    • e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einem Dritten und dem[…], [der] wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
    • f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts […], insbesondere aus den[en], [die] sich auf die Rhederei, auf die Rechte und Pflichten des Rheders oder Schiffseigners, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen[;]
  • 45. auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist;
  • 6. aus den §§ 45 bis 48 des Börsengesetzes (Reichs[gesetzbl.] 1908 S. 215)[.]
5(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit, des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1 oder § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie nach § 10 und § 306 des Umwandlungsgesetzes richtet.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 1 Nr. I.42, 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 1966: §§ 41 Nr. 1, 46 des Gesetzes vom 6. September 1965.
3. 25. Juli 1996: Artt. 2, 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1996.
4. 1. Januar 1987: Artt. 4, 14 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986.
5. 1. Januar 1995: Artt. 14 Nr. 2, 20 des Zweiten Gesetzes vom 28. Oktober 1994.

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