§ 97 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Oktober 1950]
1§ 97.
(1) Wird vor der Kammer für Handelssachen eine […] nicht [vor sie] gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Civilkammer zu verweisen.
(2) [1] Gehört die Klage oder die im Falle des § [506] der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und [darauf] ein Beschluß verkündet ist. [2] Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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