§ 99 GVG

Gerichtsverfassungsgesetz vom 27. Januar 1877
[1. Juli 1977]
1§ 99.
2(1) Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhängigen Rechtsstreite die Klage [nach] § 256 Abs. 2 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer für Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen.
(2) [1] Unter der Beschränkung des § [97] Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amtswegen befugt. 3[2] Diese Befugniß tritt auch dann ein, wenn durch eine Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, [der] nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 1 Nr. I.42, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Juli 1977: Artt. 2 Nr. 2, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 1, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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