§ 1 GWB. [Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen]
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] | 
|---|---|
| § 1. [Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen] | § 1. Kartellverbot | 
| Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. | Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten. | 
    [1. Juli 2005–30. Juni 2013]
    1§ 1. Kartellverbot. Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 3, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.