§ 10 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 10. Freistellungsantrag, Erteilung der Freistellung.
(1) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art können auf Antrag durch Verfügung der Kartellbehörde vom Verbot des § 1 freigestellt werden. [2] Sie werden mit Bestandskraft der Verfügung wirksam. [3] In den Fällen des § 8 ist dem Antrag eine Stellungnahme der betroffenen inländischen Erzeuger und Abnehmer beizufügen, es sei denn, eine solche ist nicht zu erlangen.
(2) Sind die Voraussetzungen für eine Freistellung nach den §§ 5 bis 8 nicht erfüllt, lehnt die Kartellbehörde den in Absatz 1 genannten Antrag durch Verfügung ab.
(3) Für Anträge nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 9 Abs. 2 und 5 entsprechend.
(4) [1] Die Freistellung nach den §§ 5 bis 8 ist zu befristen. [2] Die Frist soll in der Regel fünf Jahre nicht überschreiten. [3] Die Freistellung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(5) [1] Die Freistellung kann auf Antrag verlängert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 bis 8 weiterhin erfüllt sind. [2] Die Verlängerung wird nur für diejenigen beteiligten Unternehmen erteilt, die sich damit der Kartellbehörde gegenüber schriftlich einverstanden erklärt haben; die Erklärung muß von den einzelnen Unternehmen selbst und kann erst drei Monate vor Ablauf der Freistellung abgegeben werden. [3] Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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