§ 102 GWB. Sektorentätigkeiten
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[24. April 2009] | [1. Januar 1999] |
---|---|
§ 102. Grundsatz | § 102. Grundsatz |
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. | Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern. |
[1. Januar 1999–24. April 2009]
1§ 102. Grundsatz. Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden und Vergabeprüfstellen unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.