§ 109 GWB. Ausnahmen für Vergaben auf der Grundlage internationaler Verfahrensregeln

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–18. April 2016]
1§ 109. Verfahrensbeteiligte, Beiladung. [1] Verfahrensbeteiligte sind der Antragsteller, der Auftraggeber und die Unternehmen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden und die deswegen von der Vergabekammer beigeladen worden sind. [2] Die Entscheidung über die Beiladung ist unanfechtbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.