§ 120 GWB. Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 2005][1. Januar 1999]
§ 120. Verfahrensvorschriften § 120. Verfahrensvorschriften
(1) [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. (1) [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 71a, 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. (2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
[1. Januar 1999–1. Januar 2005]
1§ 120. Verfahrensvorschriften.
(1) [1] Vor dem Beschwerdegericht müssen sich die Beteiligten durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. [2] Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
(2) Die §§ 69, 70 Abs. 1 bis 3, § 71 Abs. 1 und 6, §§ 72, 73 mit Ausnahme der Verweisung auf § 227 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung, die §§ 111 und 113 Abs. 2 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 2, S. 4, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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