§ 128 GWB. Auftragsausführung

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Juli 2026]
1§ 128. Auftragsausführung.
2(1) Unternehmen haben bei der Ausführung des öffentlichen Auftrags alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten, die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen und die rechtlichen Vorgaben über die Gleichbehandlung der Geschlechter in Bezug auf die Entgeltgleichheit einzuhalten und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die nach dem Mindestlohngesetz, einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder einer nach § 7, § 7a oder § 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder einer nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden.
(2) [1] Öffentliche Auftraggeber können darüber hinaus besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand entsprechend § 127 Absatz 3 in Verbindung stehen. [2] Die Ausführungsbedingungen müssen sich aus der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen ergeben. 3[3] Sie können insbesondere wirtschaftliche, innovationsbezogene, umweltbezogene, soziale oder beschäftigungspolitische Belange, Belange der Versorgungssicherheit oder der digitalen Souveränität oder den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen umfassen.
Anmerkungen:
1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.
2. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. a, 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.
3. 1. Juli 2026: Artt. 1 Nr. 16 Buchst. b, 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2026.

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§ 129 GWB. Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen