§ 131 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über Personenverkehrsleistungen im Eisenbahnverkehr

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 131. Aufhebung, Übergangsbestimmungen.
(1) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Artikel 1, 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), wird aufgehoben.
(2) Verträge und Beschlüsse im Sinne des § 5 c des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(3) [1] Verträge und Beschlüsse, zu denen nach § 5 Abs. 2 oder 3, § 6 Abs. 2 oder § 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung eine Erlaubnis erteilt worden ist, sind bis zum Ablaufvon einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt. [2] Ist die Erlaubnis kürzer befristet, so erlischt die Freistellung mit Ablauf dieser Frist.
(4) Verträge im Sinne der §§ 20 und 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung, die dem Erwerber oder Lizenznehmer Bindungen hinsichtlich der Preisstellung für den geschützten Gegenstand auferlegen, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 17 Abs. 1 freigestellt.
(5) Wettbewerbsregeln, die nach den §§ 28 bis 31 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung von einer Kartellbehörde anerkannt worden sind, sind bis zum Ablauf von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Verbot des § 1 freigestellt.
(6) § 1 findet auf Verträge von Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Anwendung, wenn und soweit sie Beförderungsleistungen über die Grenzen des Gebiets hinaus zum Gegenstand haben, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.
(7) [1] Verträge, Beschlüsse und Empfehlungen der in § 29 bezeichneten Art, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam geworden sind, bleiben auch danach wirksam. [2] Die Kartellbehörde hat sie binnen einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für unwirksam zu erklären, wenn sie den Voraussetzungen dieses Gesetzes nicht entsprechen. [3] § 29 Abs. 5 Satz 4 findet Anwendung.
(8) [1] Soweit sie die öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, gelten die §§ 103, 103a und 105 sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort. [2] Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
(9) [1] Für Zusammenschlüsse, welche die Umsatzschwellen des § 35 Abs. 1 erreichen, vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollzogen und nicht angezeigt oder noch nicht abschließend vom Bundeskartellamt geprüft worden sind, gelten die §§ 23 bis 24a sowie die auf sie verweisenden anderen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der in Absatz 1 genannten Fassung fort. [2] Das gilt insoweit auch für die Vorschriften, auf welche die genannten Vorschriften verweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Art. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. August 1998, Artt. 3 S. 3, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 131 GWB

§ 130 GWB. Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen

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