§ 167 GWB. Beschleunigung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [1. Juli 2026] | [18. April 2016] |
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| § 167. Beschleunigung | § 167. Beschleunigung |
| (1) [1] Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. [2] Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. [3] Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. [4] Der Vorsitzende oder der hauptamtliche Beisitzer begründet diese Verfügung schriftlich oder elektronisch. | (1) [1] Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. [2] Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. [3] Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. [4] Er begründet diese Verfügung schriftlich. |
| (2) [1] Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. [2] Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. | (2) [1] Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. [2] Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann. |
[18. April 2016–1. Juli 2026]
1§ 167. Beschleunigung.
(1) [1] Die Vergabekammer trifft und begründet ihre Entscheidung schriftlich innerhalb einer Frist von fünf Wochen ab Eingang des Antrags. [2] Bei besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten kann der Vorsitzende im Ausnahmefall die Frist durch Mitteilung an die Beteiligten um den erforderlichen Zeitraum verlängern. [3] Dieser Zeitraum soll nicht länger als zwei Wochen dauern. [4] Er begründet diese Verfügung schriftlich.
(2) [1] Die Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie es einem auf Förderung und raschen Abschluss des Verfahrens bedachten Vorgehen entspricht. [2] Den Beteiligten können Fristen gesetzt werden, nach deren Ablauf weiterer Vortrag unbeachtet bleiben kann.
- Anmerkungen:
- 1. 18. April 2016: Artt. 1 Nr. 2, 3 S. 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016.