§ 186 GWB. Anwendungsbestimmung zu § 47k
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [1. Juli 2026] | [29. Juli 2022] |
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| § 186. Anwendungsbestimmung zu § 47k | § 186. Anwendungsbestimmung zu § 47k |
| (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat | (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat |
| 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und | 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und |
| 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
| (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
[29. Juli 2022–1. Juli 2026]
1§ 186. Anwendungsbestimmung zu § 47k.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat
- 1. das Vorliegen der erforderlichen technischen Voraussetzungen für eine Übermittlung der abgegebenen Mengen nach § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47k Absatz 8 festzustellen und
- 2. die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) § 47k Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ist nach Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Bekanntmachung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 29. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 5, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.