§ 22 GWB. Verhältnis dieses Gesetzes zu den Artikeln 101 und 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 22. Empfehlungsverbot.
(1) [1] Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten. [2] Das gleiche gilt für die Empfehlung eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Empfehlungen, die von Vereinigungen kleiner oder mittlerer Unternehmen unter Beschränkung auf den Kreis der Beteiligten ausgesprochen werden, wenn die Empfehlungen
  • 1. dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit der Beteiligten gegenüber Großbetrieben oder großbetrieblichen Unternehmensformen zu verbessern und
  • 2. gegenüber dem Empfehlungsempfänger ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird.
(3) Das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 gilt nicht für
  • 1. Empfehlungen, die lediglich die einheitliche Anwendung von Normen und Typen zum Gegenstand haben, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 vorliegen; werden die Empfehlungen von einem Rationalisierungsverband ausgesprochen, müssen sie nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet werden,
  • 2. Empfehlungen von Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, die lediglich die einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einschließlich der Skonti zum Gegenstand haben.
(4) [1] Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 1 sind vom Verbot des Absatzes 1 nur freigestellt, wenn sie vom Empfehlenden bei der Kartellbehörde angemeldet worden sind und der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes beigefügt worden ist. [2] Satz 1 gilt nicht für Empfehlungen eines Rationalisierungsverbandes. [3] Für Empfehlungen nach Absatz 3 Nr. 2 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Anmeldung die Stellungnahmen der betroffenen Wirtschafts- und Berufsvereinigungen beizufügen sind.
(5) [1] Die Anmeldung von Empfehlungen der in Absatz 3 bezeichneten Art ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. [2] Für den Inhalt der Bekanntmachung gilt § 11 Abs. 1 Nr. 2 entsprechend. [3] Ferner ist bekanntzumachen, wer die Empfehlungen angemeldet hat und an wen sie gerichtet sind.
(6) Die Kartellbehörde kann Empfehlungen der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, soweit sie feststellt, daß die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung vom Verbot des Absatzes 1 darstellen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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