§ 24 GWB. Begriff, Antrag auf Anerkennung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999]
1§ 24. Begriff, Antrag auf Anerkennung.
(1) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
(2) Wettbewerbsregeln sind Bestimmungen, die das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb regeln zu dem Zweck, einem den Grundsätzen des lauteren oder der Wirksamkeit eines leistungsgerechten Wettbewerbs zuwiderlaufenden Verhalten im Wettbewerb entgegenzuwirken und ein diesen Grundsätzen entsprechendes Verhalten im Wettbewerb anzuregen.
(3) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können bei der Kartellbehörde die Anerkennung von Wettbewerbsregeln beantragen.
(4) [1] Der Antrag auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln hat zu enthalten:
- 1. Name, Rechtsform und Anschrift der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
- 2. Name und Anschrift der Person, die sie vertritt;
- 3. die Angabe des sachlichen und örtlichen Anwendungsbereichs der Wettbewerbsregeln;
- 4. den Wortlaut der Wettbewerbsregeln.
- 1. die Satzung der Wirtschafts- oder Berufsvereinigung;
- 2. der Nachweis, daß die Wettbewerbsregeln satzungsmäßig aufgestellt sind;
- 3. eine Aufstellung von außenstehenden Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen und Unternehmen der gleichen Wirtschaftsstufe sowie der Lieferanten- und Abnehmervereinigungen und der Bundesorganisationen der beteiligten Wirtschaftsstufen des betreffenden Wirtschaftszweiges.
(5) Änderungen und Ergänzungen anerkannter Wettbewerbsregeln sind der Kartellbehörde mitzuteilen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.