§ 27 GWB. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. April 2012][1. Juli 2005]
§ 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen § 27. Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen
(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. (1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger [Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de] zu veröffentlichen.
(2) Im Bundesanzeiger sind bekanntzumachen (2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
1. die Anträge nach § 24 Abs. 3; 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3; 2. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen; 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4. 4. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind. (3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge. (4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1. (5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
[1. Juli 2005–1. April 2012]
1§ 27. 2Veröffentlichung von Wettbewerbsregeln, Bekanntmachungen.
3(1) Anerkannte Wettbewerbsregeln sind im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger4 zu veröffentlichen.
5(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekanntzumachen
  • 1. die Anträge nach § 24 Abs. 3;
  • 62. die Anberaumung von Terminen zur mündlichen Verhandlung nach § 25 Satz 3;
  • 3. die Anerkennung von Wettbewerbsregeln, ihrer Änderungen und Ergänzungen;
  • 74. die Ablehnung der Anerkennung nach § 26 Abs. 2, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung von Wettbewerbsregeln nach § 26 Abs. 4.
(3) Mit der Bekanntmachung der Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 ist darauf hinzuweisen, daß die Wettbewerbsregeln, deren Anerkennung beantragt ist, bei der Kartellbehörde zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt sind.
(4) Soweit die Anträge nach Absatz 2 Nr. 1 zur Anerkennung führen, genügt für die Bekanntmachung der Anerkennung eine Bezugnahme auf die Bekanntmachung der Anträge.
8(5) Die Kartellbehörde erteilt zu anerkannten Wettbewerbsregeln, die nicht nach Absatz 1 veröffentlicht worden sind, auf Anfrage Auskunft über die Angaben nach § 24 Abs. 4 Satz 1.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
4. Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de
5. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
6. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
7. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c Doppelbuchst. cc, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
8. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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