§ 29 GWB. Energiewirtschaft

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[29. Juli 2022]
1§ 29. Energiewirtschaft. 2[1] Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter von Elektrizität, Fernwärme oder leitungsgebundenem Gas (Versorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem es allein oder zusammen mit anderen Versorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es
  • 1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist, wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt, oder
  • 2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemessener Weise überschreiten.
[2] Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, dürfen bei der Feststellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1 nicht berücksichtigt werden. [3] Die §§ 19 und 20 bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 22. Dezember 2007: Artt. 1 Nr. 4, 3 S. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007.
2. 29. Juli 2022: Artt. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022.

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