§ 31a GWB. Wasserwirtschaft, Meldepflicht

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013]
1§ 31a. Wasserwirtschaft, Meldepflicht.
(1) [1] Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. [2] Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
  • 1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  • 2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  • 3. Rechtsform und Anschrift sowie
  • 4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 12, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.