§ 31b GWB. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[15. Juli 2021][30. Juni 2013]
§ 31b. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen § 31b. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über (1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
1. Angaben nach § 31a und 1. Angaben nach § 31a und
2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt. 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. (2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 4 (3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3
1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen, 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder 2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären. 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung. (4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat. (5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt. (6) § 19 bleibt unberührt.
[30. Juni 2013–15. Juli 2021]
1§ 31b. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen.
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
  • 1. Angaben nach § 31a und
  • 2. den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
(2) Die Kartellbehörde erlässt Verfügungen nach diesem Gesetz, die die öffentliche Versorgung mit Wasser über feste Leitungswege betreffen, im Benehmen mit der Fachaufsichtsbehörde.
(3) Die Kartellbehörde kann in Fällen des Missbrauchs nach § 31 Absatz 3
  • 1. die beteiligten Unternehmen verpflichten, einen beanstandeten Missbrauch abzustellen,
  • 2. die beteiligten Unternehmen verpflichten, die Verträge oder Beschlüsse zu ändern, oder
  • 3. die Verträge und Beschlüsse für unwirksam erklären.
(4) Bei einer Entscheidung über eine Maßnahme nach Absatz 3 berücksichtigt die Kartellbehörde Sinn und Zweck der Freistellung und insbesondere das Ziel einer möglichst sicheren und preisgünstigen Versorgung.
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, soweit ein Wasserversorgungsunternehmen eine marktbeherrschende Stellung innehat.
(6) § 19 bleibt unberührt.
Anmerkungen:
1. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 12, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 31b GWB

§ 31a GWB. Wasserwirtschaft, Meldepflicht

§ 31b GWB. Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen

§ 32 GWB. Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen