§ 32a GWB. Einstweilige Maßnahmen
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021] | [1. Juli 2005] |
---|---|
§ 32a. Einstweilige Maßnahmen | § 32a. Einstweilige Maßnahmen |
(1) [1] Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. [2] Dies gilt nicht, sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. | (1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen. |
(2) [1] Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. [2] Die Frist kann verlängert werden. [3] Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten. | (2) [1] Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. [2] Die Frist kann verlängert werden. [3] Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten. |
[1. Juli 2005–19. Januar 2021]
1§ 32a. Einstweilige Maßnahmen.
(1) Die Kartellbehörde kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
(2) [1] Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. [2] Die Frist kann verlängert werden. [3] Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 19, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.