§ 47 GWB. Übermittlung statistischer Daten

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[9. November 2017]
1§ 47. Übermittlung statistischer Daten.
(1) 2[1] Für die Begutachtung der Entwicklung der Unternehmenskonzentration werden der Monopolkommission vom Statistischen Bundesamt aus Wirtschaftsstatistiken (Statistik im Produzierenden Gewerbe, Handwerksstatistik, Außenhandelsstatistik, Steuerstatistik, Verkehrsstatistik, Statistik im Handel und Gastgewerbe, Dienstleistungsstatistik) und dem Statistikregister zusammengefasste Einzelangaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmen, Betriebe oder fachlichen Teile von Unternehmen des jeweiligen Wirtschaftsbereichs
  • a) am Wert der zum Absatz bestimmten Güterproduktion,
  • b) am Umsatz,
  • c) an der Zahl der tätigen Personen,
  • d) an den Lohn- und Gehaltssummen,
  • e) an den Investitionen,
  • f) am Wert der gemieteten und gepachteten Sachanlagen,
  • g) an der Wertschöpfung oder dem Rohertrag,
  • h) an der Zahl der jeweiligen Einheiten
übermittelt.
3[2] Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von Angaben über die Vomhundertanteile der größten Unternehmensgruppen. 4[3] Für die Zuordnung der Angaben zu Unternehmensgruppen übermittelt die Monopolkommission dem Statistischen Bundesamt Namen und Anschriften der Unternehmen, deren Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe sowie Kennzeichen zur Identifikation. 5[4] Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nicht weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betriebe oder fachliche Teile von Unternehmen betreffen. 6[5] Durch Kombination oder zeitliche Nähe mit anderen übermittelten oder allgemein zugänglichen Angaben darf kein Rückschluß auf zusammengefaßte Angaben von weniger als drei Unternehmensgruppen, Unternehmen, Betrieben oder fachlichen Teile von Unternehmen möglich sein. 7[6] Für die Berechnung von summarischen Konzentrationsmaßen, insbesondere Herfindahl-Indizes und Gini-Koeffizienten, gilt dies entsprechend. 8[7] Die statistischen Ämter der Länder stellen die hierfür erforderlichen Einzelangaben dem Statistischen Bundesamt zur Verfügung.
(2) [1] Personen, die zusammengefaßte Einzelangaben nach Absatz 1 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. 9[2] § 1 Abs[atz] 2, 3 und 4 N[ummer] 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend. 10[3] Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6; §§ 204, 205) und des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs[atz] 1) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(3) [1] Die zusammengefaßten Einzelangaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt wurden. [2] Sie sind zu löschen, sobald der in Absatz 1 genannte Zweck erfüllt ist.
(4) Bei der Monopolkommission muß durch organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt sein, daß nur Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 2 Satz 1 Empfänger von zusammengefaßten Einzelangaben sind.
(5) 11[1] Die Übermittlungen sind nach Maßgabe des § 16 Abs[atz] 9 des Bundesstatistikgesetzes aufzuzeichnen. [2] Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
12(6) Bei der Durchführung der Wirtschaftsstatistiken nach Absatz 1 sind die befragten Unternehmen schriftlich oder elektronisch zu unterrichten, daß die zusammengefaßten Einzelangaben nach Absatz 1 der Monopolkommission übermittelt werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 1, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
3. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
4. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 2, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
5. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 3, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
6. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 3, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
7. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
8. 1. Januar 2001: Artt. 4 Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000.
9. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
10. 9. November 2017: Artt. 10 Abs. 9, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017.
11. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
12. 5. April 2017: Artt. 95, 183 des Gesetzes vom 29. März 2017.