§ 50b GWB. Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–19. Januar 2021]
1§ 50b. Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden.
2(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs[atz] 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
(2) 3[1] Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs[atz] 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
  • 1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und
  • 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für die Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
[2] Vertrauliche Angaben, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, aus Verfahren der Zusammenschlusskontrolle dürfen durch das Bundeskartellamt nur mit Zustimmung des Unternehmens übermittelt werden, das diese Angaben vorgelegt hat.
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 32, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 31, 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
3. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.