§ 50b GWB. Zustellung im Netzwerk der europäischen Wettbewerbsbehörden
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013–19. Januar 2021]
1§ 50b. Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden.
2(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50a Abs[atz] 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
(2) 3[1] Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50a Abs[atz] 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
- 1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und
- 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für die Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 32, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 2. 30. Juni 2013: Artt. 1 Nr. 31, 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
- 3. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.