§ 50e GWB. Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [19. Januar 2021]
    1§ 50e. Sonstige Zusammenarbeit mit ausländischen Wettbewerbsbehörden. 
        
(1) Das Bundeskartellamt hat die in § 50d Absatz 1 genannten Befugnisse auch in anderen Fällen, in denen es zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften mit der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden anderer Staaten zusammenarbeitet.
        
            (2) [1] Das Bundeskartellamt darf Informationen nach § 50d Absatz 1 nur unter dem Vorbehalt übermitteln, dass die empfangende Wettbewerbsbehörde
                
        - 1. die Informationen nur zum Zweck der Anwendung kartellrechtlicher Vorschriften sowie in Bezug auf den Untersuchungsgegenstand als Beweismittel verwendet, für den sie das Bundeskartellamt erhoben hat, und
 - 2. den Schutz vertraulicher Informationen wahrt und diese nur an Dritte übermittelt, wenn das Bundeskartellamt der Übermittlung zustimmt; das gilt auch für die Offenlegung von vertraulichen Informationen in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren.
 
(3) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 22 Buchst. a, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.