§ 52 GWB. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. November 2006][1. Juli 2005]
§ 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen § 52. Veröffentlichung allgemeiner Weisungen
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
[1. Juli 2005–8. November 2006]
1§ 52. 2Veröffentlichung allgemeiner Weisungen. Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dem Bundeskartellamt allgemeine Weisungen für den Erlaß oder die Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Anmerkungen:
1. 28. November 2003: Artt. 98, 340 der Verordnung vom 25. November 2003.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 33, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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