§ 53 GWB. Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[19. Januar 2021]
1§ 53. 2Tätigkeitsbericht und Monitoringberichte.
(1) [1] Das Bundeskartellamt veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet. 3[2] In den Bericht sind die allgemeinen Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 52 aufzunehmen. [3] Es veröffentlicht ferner fortlaufend seine Verwaltungsgrundsätze.
(2) Die Bundesregierung leitet den Bericht des Bundeskartellamts dem Bundestag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme zu.
4(3) [1] Das Bundeskartellamt erstellt einen Bericht über seine Monitoringtätigkeit nach § 48 Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, und leitet ihn der Bundesnetzagentur zu. [2] Das Bundeskartellamt erstellt als Teil des Monitorings nach § 48 Absatz 3 Satz 1 mindestens alle zwei Jahre einen Bericht über seine Monitoringergebnisse zu den Wettbewerbsverhältnissen im Bereich der Erzeugung elektrischer Energie. [3] Das Bundeskartellamt kann den Bericht unabhängig von dem Monitoringbericht nach Satz 1 veröffentlichen.
5(4) Das Bundeskartellamt kann der Öffentlichkeit auch fortlaufend über seine Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf seinem Aufgabengebiet berichten.
6(5) [1] Das Bundeskartellamt soll jede Bußgeldentscheidung wegen eines Verstoßes gegen § 1 oder 19 bis 21 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union spätestens nach Abschluss des behördlichen Bußgeldverfahrens auf seiner Internetseite mitteilen. [2] Die Mitteilung soll mindestens Folgendes enthalten:
- 1. Angaben zu dem in der Bußgeldentscheidung festgestellten Sachverhalt,
- 2. Angaben zu der Art des Verstoßes und dem Zeitraum, in dem der Verstoß begangen wurde,
- 73. Angaben zu den Unternehmen, gegen die Geldbußen festgesetzt oder Geldbußen im Rahmen eines Kronzeugenprogramms vollständig erlassen wurden,
- 4. Angaben zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen,
- 5. den Hinweis, dass Personen, denen aus dem Verstoß ein Schaden entstanden ist, den Ersatz dieses Schadens verlangen können, sowie,
- 6. wenn die Bußgeldentscheidung bereits rechtskräftig ist, den Hinweis auf die Bindungswirkung von Entscheidungen einer Wettbewerbsbehörde nach § 33b.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 30. Juli 2016: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 3. 8. September 2015: Artt. 258, 627 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 2015.
- 4. 30. Juli 2016: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 13 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016.
- 5. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 42, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 6. 9. Juni 2017: Artt. 1 Nr. 42, 8 S. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
- 7. 19. Januar 2021: Artt. 1 Nr. 23, 13 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2021.