§ 54 GWB. Einleitung des Verfahrens, Beteiligte, Beteiligtenfähigkeit

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[30. Juni 2013][1. Juli 2005]
§ 54. Einleitung des Verfahrens, Beteiligte § 54. Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
(1) [1] Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. [2] Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten. (1) [1] Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. [2] Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt, (2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat; 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet; 2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden; 3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
4. in den Fällen des § 37 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 oder 3 auch der Veräußerer. 4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer.
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt. (3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
[1. Juli 2005–30. Juni 2013]
1§ 54. Einleitung des Verfahrens, Beteiligte.
(1) [1] Die Kartellbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein. [2] Die Kartellbehörde kann auf entsprechendes Ersuchen zum Schutz eines Beschwerdeführers ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
(2) An dem Verfahren vor der Kartellbehörde sind beteiligt,
  • 1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat;
  • 2. Kartelle, Unternehmen, Wirtschafts- oder Berufsvereinigungen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  • 23. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Kartellbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden;
  • 4. in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 auch der Veräußerer.
(3) An Verfahren vor obersten Landesbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 34, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.

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