§ 56 GWB. Anhörung, Akteneinsicht, mündliche Verhandlung
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[8. November 2006] | [1. Juli 2005] |
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§ 56. Anhörung, mündliche Verhandlung | § 56. Anhörung, mündliche Verhandlung |
(1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (1) Die Kartellbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. | (2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. |
(3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. [3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. | (3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. [3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. |
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. | (4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. |
[1. Juli 2005–8. November 2006]
1§ 56. Anhörung, mündliche Verhandlung.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Kartellbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
3(3) [1] Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Kartellbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. [2] Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung eines wichtigen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses besorgen lässt. [3] In den Fällen des § 42 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
- 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. b, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
- 4. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 36 Buchst. c, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.