§ 62 GWB. Gebührenpflichtige Handlungen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 62. Bekanntmachung von Verfügungen. Verfügungen der Kartellbehörde,
  • 1. durch die ein Antrag auf Freistellung für Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 5 bis 8 bezeichneten Art oder auf Anerkennung einer Wettbewerbsregel abgelehnt wird,
  • 2. die einen Widerspruch der Kartellbehörde nach § 9 Abs. 3 oder § 29 Abs. 3 oder 4 enthalten,
  • 3. die nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3 sowie § 29 Abs. 3 oder 4 ergehen,
sind im Bundesanzeiger und, soweit eine oberste Landesbehörde entschieden hat, auch in einem amtlichen Verkündungsblatt des Landes bekanntzumachen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.