§ 64 GWB. Anwaltszwang

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[24. Mai 2003][1. Januar 1999]
§ 64. Aufschiebende Wirkung § 64. Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung (1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder
2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird; dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung mit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen betreffen. 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden. (2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. (3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
[1. Januar 1999–24. Mai 2003]
1§ 64. Aufschiebende Wirkung.
(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene Verfügung
  • 1. eine Freistellung nach § 12 Abs. 2 oder eine Erlaubnis nach § 42 Abs. 2 widerrufen oder geändert oder
  • 2. eine Verfügung nach § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3, §§ 16, 17 Abs. 3 Satz 3, § 23 Abs. 3, § 26 Abs. 4, § 29 Abs. 3 oder 4, §§ 32 oder 34 Abs. 1 getroffen wird.
(2) [1] Wird eine Verfügung, durch die eine einstweilige Anordnung nach § 60 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, daß die angefochtene Verfügung ganz oder teilweise erst nach Abschluß des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. [2] Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 60 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.