§ 69 GWB. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–19. Januar 2021]
1§ 69. Mündliche Verhandlung.
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

Umfeld von § 69 GWB

§ 68 GWB. Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren

§ 69 GWB. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 70 GWB. Akteneinsicht