§ 74 GWB. Frist und Form
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
| [30. Juni 2013] | [1. Juli 2005] | 
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| § 74. Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | § 74. Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe | 
| (1) [1] Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. [2] Für Beschlüsse des Landessozialgerichts in Streitigkeiten, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, gilt § 202 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes. | (1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. | 
| (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | 
| 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder | 
| 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. | 
| (3) [1] Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. [2] Die Nichtzulassung ist zu begründen. | (3) [1] Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. [2] Die Nichtzulassung ist zu begründen. | 
| (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: | (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: | 
| 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, | 
| 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, | 
| 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, | 
| 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, | 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, | 
| 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder | 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder | 
| 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. | 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. | 
    [1. Juli 2005–30. Juni 2013]
    1§ 74. Zulassung, absolute Rechtsbeschwerdegründe. 
        
            2(1) Gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
        
        
            (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
            
        - 1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
 - 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
 
            (3) [1] Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. [2] Die Nichtzulassung ist zu begründen.
        
        
            (4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
            
    
- 1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
 - 2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
 - 3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
 - 4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
 - 5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
 - 6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
 - 2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 44a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.