§ 81 GWB. Bußgeldtatbestände

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 2002–1. Juli 2005]
1§ 81. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. einer Vorschrift der §§ 1, 14, 17 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit §§ 18, 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, § 20 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6, §§ 21, 22 Abs. 1 oder § 41 Abs. 1 Satz 1 über die Verbote dort genannter Vereinbarungen oder Verträge, der mißbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, der Behinderung oder unterschiedlichen Behandlung von Unternehmen oder sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens oder über Empfehlungs- oder Vollzugsverbote zuwiderhandelt,
  • 2. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4, § 24 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 3 Satz 4 eine Angabe macht oder benutzt,
  • 3. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 oder § 28 Abs. 1 Satz 2 Vereinbarungen und Beschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  • 4. entgegen § 9 Abs. 4 Satz 3 oder § 39 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 5. einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Abs. 4 Satz 3, § 12 Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Satz 3, § 40 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
  • 6. einer vollziehbaren Anordnung nach
    • a) § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 15 Abs. 3, §§ 16, 22 Abs. 6, § 23 Abs. 3 Satz 1, §§ 32, 41 Abs. 4 Nr. 2 oder § 50 Abs. 2 Satz 2 oder
    • b) § 39 Abs. 5
    zuwiderhandelt,
  • 7. entgegen § 39 Abs. 1 Zusammenschlüsse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anmeldet,
  • 8. entgegen § 59 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig herausgibt, geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Einsichtnahme und Prüfung vorlegt oder die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken nicht duldet oder
  • 9. einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 60 oder 64 Abs. 3 oder einer Anordnung nach § 65 zuwiderhandelt.
(2) 2[1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 5, 6 Buchstabe a und Nr. 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn die Tat durch Verbreiten von Druckschriften begangen wird. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 verjährt in fünf Jahren.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  • 1. die nach § 48 zuständige Behörde, soweit es sich um Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 handelt,
  • 2. das Bundeskartellamt, soweit es sich dabei um Verfahren nach § 50 handelt.
(5) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 1 bezeichneten Art, die nach § 9 angemeldet worden sind, werden nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt, solange die Kartellbehörde nicht gemäß § 9 Abs. 3 widersprochen hat. [2] Gleiches gilt für Vereinbarungen und Beschlüsse, für die ein Antrag nach § 10 gestellt worden ist, solange die Kartellbehörde den Antrag nicht nach § 10 Abs. 2 abgelehnt hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Januar 2002: Artt. 7 Nr. 4, 54 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 2001.