§ 82 GWB. Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[9. Juni 2017][30. Juni 2013]
§ 82. Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung § 82. Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
[1] Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen [1] Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht, oder 1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht, 2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht,
zugrunde liegt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt. [3] In den Fällen des Satzes 1 sollen sich die Staatsanwaltschaft und die Kartellbehörde gegenseitig frühzeitig über geplante Ermittlungsschritte mit Außenwirkung, insbesondere über Durchsuchungen, unterrichten. zugrunde liegt. [2] Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
[30. Juni 2013–9. Juni 2017]
1§ 82. Zuständigkeit für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung. 2[1] Die Kartellbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
  • 31. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht, oder
  • 42. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 81 Abs[atz] 1, 2 N[ummer] 1 und Abs[atz] 3 verwirklicht,
zugrunde liegt.
[2] Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 48 Buchst. a, 4 des Ersten Gesetzes vom 7. Juli 2005.
3. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
4. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 82 GWB

§ 81n GWB. Kurzantrag

§ 82 GWB. Zuständigkeiten in Kartellbußgeldsachen

§ 82a GWB. Befugnisse und Zuständigkeiten im Verfahren nach Einspruchseinlegung