§ 83 GWB. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[9. Juni 2017][30. Juni 2013]
§ 83. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren § 83. Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren
(1) [1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs[atz] 2 Satz 3 und des § 69 Abs[atz] 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] § 140 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs[atz] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung. (1) [1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs[atz] 2 Satz 3 und des § 69 Abs[atz] 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] § 140 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs[atz] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds. (2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds.
[30. Juni 2013–9. Juni 2017]
1§ 83. Zuständigkeit des OLG im gerichtlichen Verfahren.
(1) 2[1] Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 81 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Kartellbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs[atz] 2 Satz 3 und des § 69 Abs[atz] 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. 3[2] § 140 Abs[atz] 1 N[ummer] 1 der Strafprozeßordnung in Verbindung mit § 46 Abs[atz] 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des vorsitzenden Mitglieds.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.
2. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.
3. 30. Juni 2013: Artt. 6, 7 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2013, Bekanntmachung vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 83 GWB

§ 82b GWB. Besondere Ermittlungsbefugnisse

§ 83 GWB. Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren

§ 84 GWB. Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof