§ 9 GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
[1. Januar 1999–1. Juli 2005]
1§ 9. Anmeldung von Kartellen, Widerspruchsverfahren.
(1) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zur Freistellung vom Verbot des § 1 der Anmeldung bei der Kartellbehörde. [2] In den Fällen des § 2 Abs. 1 ist der Anmeldung die Stellungnahme eines Rationalisierungsverbandes, in den Fällen des § 2 Abs. 2 die der betroffenen Lieferanten und Abnehmer beizufügen. [3] Rationalisierungsverbände im Sinne des Gesetzes sind Verbände, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Normungs- und Typungsvorhaben durchzuführen oder zu prüfen und dabei die Lieferanten und Abnehmer, die durch die Vorhaben betroffen werden, in angemessener Weise zu beteiligen.
(2) [1] Bei der Anmeldung sind anzugeben:
  • 1. Firma oder sonstige Bezeichnung und Ort der Niederlassung oder Sitz der beteiligten Unternehmen;
  • 2. Rechtsform und Anschrift des Kartells;
  • 3. Name und Anschrift der Person, die zur Vertretung bestellt (§ 13) oder sonstig bevollmächtigt ist, bei juristischen Personen die gesetzliche Vertretung des Kartells.
[2] In der Anmeldung dürfen keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gemacht oder benutzt werden, um für den Anmeldenden oder einen anderen eine Freistellung zu erschleichen oder die Kartellbehörde zu veranlassen, in den Fällen der §§ 2 bis 4 Abs. 1 nicht zu widersprechen.
(3) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art sind vom Verbot des § 1 freigestellt und werden wirksam, wenn die Kartellbehörde innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang der Anmeldung nicht widerspricht. [2] Die Kartellbehörde hat zu widersprechen, wenn die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen oder die nach Absatz 1 Satz 2 erforder-lichen Stellungnahmen nicht vorliegen. [3] Die anmeldenden Unternehmen haben nachzuweisen, daß die in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen und die nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Stellungnahmen vorliegen. [4] Werden Änderungen oder Ergänzungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses der in den §§ 2 bis 4 Abs. 1 bezeichneten Art angemeldet, durch die der Kreis der beteiligten Unternehmen nicht verändert und die Vereinbarung oder der Beschluß nicht auf andere Waren oder Leistungen erstreckt wird, beträgt die in Satz 1 genannte Frist einen Monat.
(4) [1] Vereinbarungen und Beschlüsse der in § 4 Abs. 2 bezeichneten Art sind von den beteiligten Unternehmen bei der Kartellbehörde gemäß Satz 2 unverzüglich anzumelden. [2] Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag beigefügt ist, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 enthalten sind und wenn die Anmeldung über den betroffenen Wirtschaftszweig, vorgesehene institutionelle Ausschüsse sowie die gegenwärtigen Verrechnungs- und Außenumsätze der beteiligten Unternehmen Aufschluß gibt. [3] Alle zwei Jahre seit Anmeldung sind der Kartellbehörde von den beteiligten Unternehmen Änderungen der in Satz 2 bezeichneten Angaben, der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages sowie des Kreises der beteiligten Unternehmen anzuzeigen.
(5) Die Beendigung oder Aufhebung der in den §§ 2 bis 4 genannten Vereinbarungen und Beschlüsse ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.

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