§ 95 GWB. Ausschließliche Zuständigkeit
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998
    [1. Januar 1999]
    1§ 95. Ausschließliche Zuständigkeit. Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte ist ausschließlich.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: Artt. 1, 4 des Zweiten Gesetzes vom 26. August 1998.