§ 102 GenG. Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. August 2022][18. August 2006]
§ 102. Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens § 102. Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
[1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. [2] Das gleiche gilt für (1) [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses, 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme, 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners, 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung. 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekanntgemacht.
[18. August 2006–1. August 2022]
1§ 102. 2Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(1) [1] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts wegen in das Genossenschaftsregister einzutragen. [2] Das gleiche gilt für
  • 1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
  • 2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt oder angeordnet wird, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
  • 3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners,
  • 4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
  • 5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.
(2) Die Eintragungen nach Absatz 1 werden nicht bekanntgemacht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 19, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 18. August 2006: Artt. 3 Abs. 2 S. 3, 21 Teils. 1 des Gesetzes vom 14. August 2006.

Umfeld von § 102 GenG

§ 101 GenG. Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 102 GenG. Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 103 GenG