§ 103 GenG
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[25. Dezember 1993] | [1. Januar 1900] |
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§ 103 | § 103 |
[1] Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß zu bestellen. [2] Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. [3] Im Übrigen kommen die Vorschriften i[n] § [87] der Konkursordnung zur Anwendung. | [1] Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß zu bestellen. [2] Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. [3] Im Übrigen kommen die Vorschriften im § [87] der Konkursordnung zur Anwendung. |
[1. Januar 1900–25. Dezember 1993]
1§ 103. [1] Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubigerausschuß zu bestellen. [2] Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. [3] Im Übrigen kommen die Vorschriften im § [87] der Konkursordnung zur Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Artt. 13 Abs. 1, Abs. 2, 1 Abs. 1 analog des Gesetzes vom 10. Mai 1897, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.