§ 109 GenG. Einziehung der Vorschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[1. Oktober 1889–1. Januar 1900]
1§ 109.
(1) Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich findet nicht statt.
(2) [1] Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung begonnen ist. [2] Die Zustimmung aller bei der letzteren berücksichtigten Konkursgläubiger ist beizubringen. [3] Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen nicht festgestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1889: § 172 des Gesetzes vom 1. Mai 1889.