§ 110 GenG. Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse

Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006][1. Januar 1999]
§ 110. Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse § 110
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 110. Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 27, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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