§ 110 GenG. Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Gesetz, betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG) vom 1. Mai 1889
[18. August 2006] | [1. Januar 1999] |
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§ 110. Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse | § 110 |
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. | Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen. |
[1. Januar 1999–18. August 2006]
1§ 110. Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 49 Nr. 27, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.